BVL fordert von Monsanto bei Abgabe von MON810-Saatgut Vorlage eines Monitoringplans

Beobachtung der Umweltwirkungen des Genmais MON810 wird verbindlich vorgeschrieben

14.05.2007

Saatgut der gentechnisch veraenderten Maissorte MON810 darf in Deutschland zukünftig nur dann zu kommerziellen Zwecken abgegeben werden, wenn dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vom Inhaber der Inverkehrbringensgenehmigung, der Firma Monsanto, ein Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen vorgelegt wird. Dies hat das BVL der Firma Monsanto mitgeteilt. Bereits an Landwirte abgegebenes oder ausgesätes Saatgut ist nicht von dieser Regelung betroffen. Die Zulassung von MON 810 zum Anbau und zur Verwendung für Lebens- und Futtermittelzwecke ist davon nicht betroffen.

Die Abgabe gentechnisch veränderten Saatguts an Landwirte (Inverkehrbringen) ist in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten einheitlich geregelt und bedarf einer Genehmigung. Wird kein zentralisiertes Verfahren durch die EU-Kommission beschritten, so erteilen nationale Behörden die EU-weit gültige Genehmigung. Für MON810 hatte die nationale französische Behörde 1998 die Zulassung ausgesprochen. Der EU-Ministerrat beschloss im Juni 1999, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in der EU durch Beobachtungsprogramme zu begleiten ist. In der Folge wurden Monitoringprogramme für neue Genehmigungen im Oktober 2003 obligatorisch. Gleichzeitig sahen die Änderungen vor, dass bestehende Genehmigungen ohne Monitoring bis zum 17. Oktober 2006 begrenzt werden. Im Zusammenspiel mit neueren EU-Regelungen wurde diese Verpflichtung zum Monitoring für Altgenehmigungen hinausgeschoben. Mit dem nun vom BVL an Monsanto ergangenen Bescheid wird das Unternehmen verpflichtet, ein der aktuellen EU-Rechtslage entsprechendes Monitoring durchzuführen.

In MON 810 wurde mit gentechnischen Verfahren ein Wirkstoff eingeführt, der spezifisch gegen bestimmte Schmetterlingsarten wie den Maiszünsler wirkt, der regional in Deutschland als Maisschädling auftritt.

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