Eurofins eröffnete in Suzhou, China, ein neues Labor für Lebensmittelanalysen. Das neue Labor ist laut Unternehmen derzeit der einzige unabhängige Anbieter für Nahrungsmittelanalytik in China, der in der Lage ist, einen umfassenden, auf internationalen Standards basierenden Service zur Verf ... mehr
Verordnung zur Akkreditierung und Marktüberwachung
29.08.2008: Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 218/30 veröffentlicht. Damit tritt die Verordnung am 02. September 2008 in Kraft. Sie wird in allen Mitgliedstaaten ab dem 01.01.2010 rechtswirksam.
Die Verordnung regelt u.a. die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen. Die wesentlichen Elemente zum Thema Akkreditierung sind:
- Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Akkreditierungen, unabhängig vom Rechtsstatus der Akkreditierungsstelle.
- Akkreditierung ist eine hoheitliche Tätigkeit und muss daher unter der Aufsicht des Staates erfolgen.
- Jeder Mitgliedstaat darf nur eine einzige nationale Akkreditierungsstelle errichten. Die nationale Akkreditierungsstelle ist der Europäischen Kommission zu benennen.
- Die nationale Akkreditierungsstelle darf nicht gewinnorientiert arbeiten und sollte sich grundsätzlich selbst tragen.
- Die nationale Akkreditierungsstelle darf weder Tätigkeiten oder Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeführt werden, noch kommerzielle Beratungsdienste ausführen, Anteilseigner einer Konformitätsbewertungsstelle sein oder ein anderweitiges finanzielles oder geschäftliches Interesse an einer Konformitätsbewertungsstelle haben.
- Die nationale Akkreditierungsstelle darf nicht mit anderen (anerkannten) nationalen Akkreditierungsstellen in Wettbewerb treten. D.h. die nationale Akkreditierungsstelle darf grundsätzlich nicht im (europäischen) Ausland Akkreditierungen durchführen.
- Die nationale Akkreditierungsstelle muss Mitglied bei EA (European co-operation for Accreditation) sein und sich der Überwachung von EA unterziehen.
- Die Europäische Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Regelungen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Beurteilung unter Gleichrangigen.
- Akkreditierung und Zulassung werden getrennt
Zusatzinformationen
- Akkreditierungen
- Dienstleistungen
- accreditation
-
News
Verordnung zur Akkreditierung und Marktüberwachung
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates wurde im Amtsblatt der ... mehr
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